Gesetz

§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO

Vorschrift im Insolvenzordnung (Abs. 2, Nr. 2)

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Voraussetzungen, Rechtsfolgen und Beendigung der umsatzsteuerlichen Organschaft – insbesondere bei Besitz- und Betriebsgesellschaft.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO steht in steuerstoff für Vorschrift im Insolvenzordnung (Abs. 2, Nr. 2) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Das Besitzunternehmen verpachtet wesentliche Betriebsgrundlagen an die Betriebsgesellschaft. Sind zusätzlich finanzielle und organisatorische Eingliederung gegeben, ist die Betriebsgesellschaft Organgesellschaft und das Besitzunternehmen Organträger.

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