§ 2058 BGB
Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Ebenso wie nur gemeinsam über Nachlassgegenstände verfügt werden kann, haften die Miterben grds. gesamtschuldnerisch für Nachlassverbindlichkeiten (§ 2058 BGB). Hinter dem Begriff der Gesamtschuld verbirgt sich, dass alle Schuldner – jeder einzeln – gegenüber Dritten (im sog. Außenverhältnis) für die gesamte Schuld haftet und nicht nur mit einem der Erbquote entsprechenden Betrag. Nur intern können sich die Erben entsprechend ihrer Erbquote ausgleichen (entsprechend § 426 Abs. 2 BGB).
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 2058 BGB steht in steuerstoff für Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Grundbegriffe, Entstehung, Beendigung und Fallstricke
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