Gesetz

§ 2050 BGB

Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

> „Ich beschwere meine/n Erben mit folgenden Vermächtnissen zugunsten [...; nachfolgend auch „Vermächtnisnehmer“ oder „Berechtigter“]: > > Die nachfolgenden Vermächtnisnehmer erhalten einen Geldbetrag i. H. von [...] % des Werts meines Nachlasses zum Zeitpunkt meines Todes. Hierbei sind insbesondere alle Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte sowie sämtliche Guthaben, Konten, Wertpapiere, tatsächlich mein gesamter Nachlass, zu berücksichtigen. > > Der Vermächtnisnehmer ist dabei grds. wirtschaftlich so zu stellen, als sei er Miterbe mit dem/den Erben (Ersatzerben). Mit Blick auf lebzeitige Zuwendungen an den Vermächtnisnehmer sowie den/die Erben gilt: Erbe und Vermächtnisnehmer haben sich bei der Berechnung vorstehenden Vermächtnisses so zu stellen, als seien jene lebzeitig zugewendeten Gegenstände noch im Nachlass. Insoweit sollen die Regelungen der §§ 2050 ff. BGB entsprechende Anw

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 2050 BGB steht in steuerstoff für Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Grundbegriffe, Entstehung, Beendigung und Fallstricke

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