Gesetz

§ 2048 BGB

Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Die Aufteilung des Nachlasses kann auch durch eine sog. Teilungsanordnung des Erblassers (§ 2048 BGB) bewirkt werden. Hier wird ein zugewendeter Gegenstand auf den Erbteil angerechnet. Eine weitergehende Herauszahlung aus dem zugewendeten Nachlassgegenstand kann nicht begründet werden. Wenn der Wert des zugewendeten Gegenstands den Wert des Erbteils des „begünstigten“ Kindes übersteigt, ist die Teilungsanordnung undurchführbar. Den Vollzug der (wirksamen) Teilungsanordnung kann jeder Erbe verlangen. Die Erben können sich – anders als bei einem Vermächtnis – nur gemeinsam über die Anordnung hinwegsetzen.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 2048 BGB steht in steuerstoff für Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Grundbegriffe, Entstehung, Beendigung und Fallstricke

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