§ 2048 BGB
Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Die Aufteilung des Nachlasses kann auch durch eine sog. Teilungsanordnung des Erblassers (§ 2048 BGB) bewirkt werden. Hier wird ein zugewendeter Gegenstand auf den Erbteil angerechnet. Eine weitergehende Herauszahlung aus dem zugewendeten Nachlassgegenstand kann nicht begründet werden. Wenn der Wert des zugewendeten Gegenstands den Wert des Erbteils des „begünstigten“ Kindes übersteigt, ist die Teilungsanordnung undurchführbar. Den Vollzug der (wirksamen) Teilungsanordnung kann jeder Erbe verlangen. Die Erben können sich – anders als bei einem Vermächtnis – nur gemeinsam über die Anordnung hinwegsetzen.
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Worum geht es?
§ 2048 BGB steht in steuerstoff für Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Grundbegriffe, Entstehung, Beendigung und Fallstricke
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