Gesetz

§ 2042 BGB

Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft — Bürgerliches Gesetzbuch

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Ebenfalls besteht die Möglichkeit, gerichtliche Entscheidungen nach den Regeln des Teilungsverfahrens (§§ 2042 ff. BGB) zu erwirken. Soweit in Bezug auf die Teilung des Nachlasses Streitigkeiten entstehen, ist dies oft langwierig, risikobehaftet und kostenintensiv. So kann bspw. die Klage auf Versteigerung der nachlasszugehörigen Immobilie erst dann erfolgen, wenn der Nachlass im Übrigen auseinandergesetzt ist und insbesondere die Nachlassverbindlichkeiten (Schulden des Erblassers, aber auch sonstige Verbindlichkeiten, die aus Anlass des Erbfalls entstanden sind, wie bspw. Bestattungskosten usw.) beglichen sind. Damit aber noch nicht genug, sind damit die erlösten Mittel noch nicht zwingend verteilt; auch hierüber kann Streit entstehen. Die Erbengemeinschaft ist darauf angelegt, aufgelöst zu werden. Dies geschieht durch die Auseinandersetzung (§ 2042 BGB). Jeder Miterbe kann grds. die A

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Worum geht es?

§ 2042 BGB steht in steuerstoff für Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft — Bürgerliches Gesetzbuch und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Grundbegriffe, Entstehung, Beendigung und Fallstricke

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