§ 2040 Abs. 1 BGB
Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch (Abs. 1)
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Ein Miterbe kann über seinen Erbteil als Ganzes frei verfügen (§ 2033 Abs. 1 BGB), nicht jedoch über einzelne Nachlassgegenstände oder seinen Anteil hieran (§ 2033 Abs. 2 BGB). Solche Verfügungen bedürfen der Zustimmung der übrigen Miterben (§ 2040 Abs. 1 BGB). Nur alle Miterben gemeinsam können mithin einzelne Gegenstände aus dem vorbeschriebenen „Nachlasssack“ herausnehmen und diese einem Miterben oder einem Dritten „in die Hand geben“ und zuweisen.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 2040 Abs. 1 BGB steht in steuerstoff für Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch (Abs. 1) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Grundbegriffe, Entstehung, Beendigung und Fallstricke
Passende Wissensbeiträge
Automatisch aus der Steuerstoff-Wissensdatenbank abgeleitet – jeder Beitrag zitiert genau diese Fundstelle.