§ 204 AO
Vorschrift im Abgabenordnung
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Sie ist nicht identisch mit einer verbindlichen Zusage nach § 204 AO. § 204 AO betrifft die künftige steuerliche Behandlung eines geprüften Sachverhalts.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 204 AO steht in steuerstoff für Vorschrift im Abgabenordnung und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Sie ist nicht identisch mit einer verbindlichen Zusage nach § 204 AO.
- § 204 AO betrifft die künftige steuerliche Behandlung eines geprüften Sachverhalts.
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