§ 200a Abs. 4 und 5 AO
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Auszug aus Steuerstoff-Wissen
1. Verschiebung des Prüfungsbeginns auf Antrag des Steuerpflichtigen 2. Unterbrechung auf Antrag des Steuerpflichtigen 3. zwischenstaatliche Amtshilfe 4. Einleitung eines Steuerstrafverfahrens 5. Mitwirkungsverzögerungsgeld 6. Rechtsbehelf gegen Maßnahmen nach § 200a AO Wird wegen einer Mitwirkungsverzögerung ein Mitwirkungsverzögerungsgeld nach § 200a AO festgesetzt, verlängert sich die Fünfjahresfrist.
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Worum geht es?
§ 200a Abs. 4 und 5 AO steht in steuerstoff für Weitere Fundstelle zum Beitrag und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Wird wegen einer Mitwirkungsverzögerung ein Mitwirkungsverzögerungsgeld nach § 200a AO festgesetzt, verlängert sich die Fünfjahresfrist.
- Nach § 200a Abs. 4 Satz 1 AO beträgt die Verlängerung
- Wurde bereits innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der neuen Mitwirkungsverzögerung ein Mitwirkungsverzögerungsgeld festgesetzt, kann § 200a Abs. 4 Satz 2 AO eingreifen.
- # 18. Warum § 200a Abs. 5 AO besonders kritisch gesehen wird
- Soll § 200a Abs. 5 AO vermieden werden, sollte aus dem Antrag eindeutig hervorgehen, dass
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