§ 20 Satz 1 SGB
Vorschrift im Sozialgesetzbuch (Satz 1)
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Da die Vorschriften des § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c i. V. mit Abs. 3a und § 9 Abs. 2 SGB II sowie des § 20 Satz 1 SGB XII die Partner in eheähnlichen Gemeinschaften faktisch wie Ehegatten behandeln, geht die Finanzverwaltung in diesen Fällen grundsätzlich davon aus, dass bei der unterstützten Person die Voraussetzungen des § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG auch dann vorliegen, wenn sie keinen Antrag auf Arbeitslosengeld II nach dem Dritten Kapitel SGB II oder Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel SGB II oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel SGB XII gestellt hat (BMF, BStBl 2025 I S. 1772, Rz. 6, unter Hinweis auf das BFH-Urteil v. 9.3.2017 - VI R 16/16, BStBl 2017 II S. 890). Fehlt es danach an einem Kürzungs- oder Ablehnungsbescheid, setzt die steuermindernde Berücksichtigung der Unterhaltsleistungen voraus, dass die unterstützte Person schrif
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Worum geht es?
§ 20 Satz 1 SGB steht in steuerstoff für Vorschrift im Sozialgesetzbuch (Satz 1) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- dass im jeweiligen Veranlagungszeitraum eine eheähnliche Gemeinschaft (§ 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c i. V. mit Abs. 3a, § 9 Abs. 2 SGB II und des § 20 Satz 1 SGB XII) mit dem Steuerpflichtigen bestand und darüber hinaus darlegt,
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