Fundstelle

§ 20 Abs. 3 BauNVO

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Auszug aus Steuerstoff-Wissen

GFZ – Geschossflächenzahl: Nach § 20 Abs. 3 BauNVO berücksichtigt die GFZ grundsätzlich die Geschossfläche der Vollgeschosse.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 20 Abs. 3 BauNVO steht in steuerstoff für Weitere Fundstelle zum Beitrag und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Nach § 20 Abs. 3 BauNVO berücksichtigt die GFZ grundsätzlich die Geschossfläche der Vollgeschosse.

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