§ 20 Abs. 3 BauNVO
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Auszug aus Steuerstoff-Wissen
GFZ – Geschossflächenzahl: Nach § 20 Abs. 3 BauNVO berücksichtigt die GFZ grundsätzlich die Geschossfläche der Vollgeschosse.
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Worum geht es?
§ 20 Abs. 3 BauNVO steht in steuerstoff für Weitere Fundstelle zum Beitrag und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Nach § 20 Abs. 3 BauNVO berücksichtigt die GFZ grundsätzlich die Geschossfläche der Vollgeschosse.
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