Gesetz

§ 20 Abs. 1 AO

Vorschrift im Abgabenordnung (Abs. 1)

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

49 Die Erklärung der Körperschaftsteuer ist an das nach § 16 AO iVm § 20 Abs. 1, § 10 AO sachlich und örtlich zuständige Finanzamt zu richten. Seit dem 1.1.2018 ist die Körperschaftsteuererklärung nach § 149 Abs. 2 AO bis zum 31. Juli des Folgejahres abzugeben. Die Abgabefrist kann ggf. über § 109 AO verlängert werden.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 20 Abs. 1 AO steht in steuerstoff für Vorschrift im Abgabenordnung (Abs. 1) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Für Körperschaftsteuererklärungen, die von Angehörigen der steuerberatenden Berufe erstellt werden, ist die Abgabefrist bis Ende Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres verlängert (§ 149 Abs. 3 Nr. 2 AO).

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