Gesetz

§ 2 UStG; Abschn. 2.2 UStAE

Unternehmer, Unternehmen — Umsatzsteuergesetz · Umsatzsteuer-Anwendungserlass der Finanzverwaltung

Gesetzeswortlaut

§ 2 UStG · Unternehmer, Unternehmen

amtlicher Text

Absatz 1

Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig davon, ob er nach anderen Vorschriften rechtsfähig ist. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.

Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · UStG – zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 29.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 197)

Steuerstoff-Erklärung

Rechtsgrundlage § 2 UStG; Abschn. 2.2 UStAE

Worum geht es?

§ 2 UStG; Abschn. 2.2 UStAE steht in steuerstoff für Unternehmer, Unternehmen — Umsatzsteuergesetz · Umsatzsteuer-Anwendungserlass der Finanzverwaltung und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Die ertragsteuerliche Behandlung einer Geschäftsführungsvergütung nach § 15 EStG entscheidet automatisch auch über die umsatzsteuerliche Selbständigkeit.

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