§ 2 Nr. 2 bis 4 EmoG
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Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Dazu gehören insbesondere: - reine Batterieelektrofahrzeuge i. S. d. § 2 Nr. 2 EmoG und - Brennstoffzellenfahrzeuge i. S. d. § 2 Nr. 4 EmoG. Extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge sind Fahrzeuge i. S. d. § 2 Nr. 3 EmoG mit mindestens zwei unterschiedlichen Arten von Energiewandlern und Energiespeichern, wobei mindestens ein Energiespeicher von außerhalb des Fahrzeugs elektrisch wieder aufladbar ist. Typisches Beispiel sind Plug-in-Hybridfahrzeuge.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 2 Nr. 2 bis 4 EmoG steht in steuerstoff für Weitere Fundstelle zum Beitrag und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- reine Batterieelektrofahrzeuge i. S. d. § 2 Nr. 2 EmoG und
- Brennstoffzellenfahrzeuge i. S. d. § 2 Nr. 4 EmoG.
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