§ 2 Abs. 1 Nr. 12 GwG
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Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 GwG müssen sich im elektronischen Meldeportal **goAML Web** der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) registrieren. Steuerberater und Wirtschaftsprüfer sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 GwG grundsätzlich Verpflichtete.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 2 Abs. 1 Nr. 12 GwG steht in steuerstoff für Weitere Fundstelle zum Beitrag und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 GwG müssen sich im elektronischen Meldeportal **goAML Web** der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) registrieren.
- Steuerberater und Wirtschaftsprüfer sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 GwG grundsätzlich Verpflichtete.
- Rechtsanwälte sind Verpflichtete, soweit sie an den in § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG genannten Kataloggeschäften mitwirken.
- Maßgeblich ist, ob er persönlich eine Tätigkeit ausübt, die ihn zum Verpflichteten nach § 2 GwG macht.
- Welche Personen sind Verpflichtete nach § 2 GwG?
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