Fundstelle

§ 2 Abs. 1 Nr. 12 GwG

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Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 GwG müssen sich im elektronischen Meldeportal **goAML Web** der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) registrieren. Steuerberater und Wirtschaftsprüfer sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 GwG grundsätzlich Verpflichtete.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 2 Abs. 1 Nr. 12 GwG steht in steuerstoff für Weitere Fundstelle zum Beitrag und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 GwG müssen sich im elektronischen Meldeportal **goAML Web** der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) registrieren.
  • Steuerberater und Wirtschaftsprüfer sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 GwG grundsätzlich Verpflichtete.
  • Rechtsanwälte sind Verpflichtete, soweit sie an den in § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG genannten Kataloggeschäften mitwirken.
  • Maßgeblich ist, ob er persönlich eine Tätigkeit ausübt, die ihn zum Verpflichteten nach § 2 GwG macht.
  • Welche Personen sind Verpflichtete nach § 2 GwG?

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