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Registrierungspflicht bei „goAML Web“ – auch angestellte Berufsträger sind verpflichtet

Überblick zur Registrierungspflicht von Verpflichteten nach dem Geldwäschegesetz im FIU-Meldeportal goAML Web, insbesondere für Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte sowie für angestellte Berufsträger.

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Registrierungspflicht aus dem GwG bei „goAML Web“

Auch angestellte Berufsträger sind zur Registrierung verpflichtet.

1. Grundsatz

Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 GwG müssen sich im elektronischen Meldeportal goAML Web der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) registrieren.

Über dieses Portal werden insbesondere Verdachtsmeldungen nach dem Geldwäschegesetz übermittelt.

Nach dem bereitgestellten Beitrag musste die Registrierung spätestens zum 01.01.2024 erfolgt sein.

2. Wer ist Verpflichteter?
Steuerberater und Wirtschaftsprüfer

Steuerberater und Wirtschaftsprüfer sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 GwG grundsätzlich Verpflichtete.

Rechtsanwälte

Rechtsanwälte sind Verpflichtete, soweit sie an den in § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG genannten Kataloggeschäften mitwirken.

Dazu gehören unter anderem Tätigkeiten im Zusammenhang mit:

  • Kauf und Verkauf von Immobilien,
  • Kauf und Verkauf von Unternehmen,
  • Verwaltung von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Vermögenswerten,
  • Beschaffung von Mitteln zur Gründung, zum Betrieb oder zur Verwaltung von Gesellschaften,
  • geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen.
3. Registrierungspflicht trifft jeden einzelnen Verpflichteten

Die Registrierungspflicht besteht nicht nur für die Kanzlei oder Berufsausübungsgesellschaft als Organisation.

Vielmehr muss grundsätzlich jeder einzelne Verpflichtete registriert sein.

Das bedeutet insbesondere:

  • Kanzlei bzw. Berufsausübungsgesellschaft,
  • Partner,
  • Gesellschafter,
  • angestellte Berufsträger

können jeweils eigenständig registrierungspflichtig sein.

Die bloße Registrierung der Kanzlei reicht nach dem im Beitrag dargestellten Verständnis nicht aus.

4. Auch angestellte Berufsträger

Besonders wichtig ist, dass auch angestellte Berufsträger Verpflichtete sein können.

Dies betrifft insbesondere:

  • angestellte Rechtsanwälte,
  • angestellte Steuerberater,
  • angestellte Wirtschaftsprüfer,
  • Syndikusrechtsanwälte.

Entscheidend ist nicht, ob der Berufsträger selbst Mandatsvertragspartner ist.

Maßgeblich ist, ob er persönlich eine Tätigkeit ausübt, die ihn zum Verpflichteten nach § 2 GwG macht.

5. VGH München: Angestellter Rechtsanwalt kann Verpflichteter sein

Der VGH München hat mit Beschluss vom 11.07.2023 – 22 ZB 21.121 – bestätigt, dass auch ein angestellter Rechtsanwalt Verpflichteter sein kann.

Sachverhalt

Ein angestellter Rechtsanwalt hatte nach Vorgaben eines Partners einen Entwurf für einen Grundstückskaufvertrag erstellt.

Er trat dabei nicht selbst nach außen gegenüber dem Mandanten auf.

Die zuständige Rechtsanwaltskammer ordnete dennoch ihm persönlich gegenüber eine Prüfung nach § 51 Abs. 3 GwG an.

Der Rechtsanwalt argumentierte:

  • Er sei nicht Vertragspartner des Mandanten.
  • Er habe nur intern zugearbeitet.
  • Er sei deshalb kein Verpflichteter.

Der VGH München folgte dieser Auffassung nicht.

6. Begriff des „Mitwirkens“ ist weit

Der Begriff des Mitwirkens an einem Kataloggeschäft ist nach der Entscheidung weit auszulegen.

Bereits eine begleitende anwaltliche Tätigkeit kann genügen.

Es ist insbesondere nicht erforderlich, dass der Rechtsanwalt

  • Partner der Kanzlei ist,
  • persönlich den Mandatsvertrag geschlossen hat,
  • selbst nach außen auftritt.

Auch interne Zuarbeit kann eine Mitwirkung an einem Kataloggeschäft darstellen.

7. Vertragsverhältnis mit dem Mandanten nicht erforderlich

Für die Verpflichteteneigenschaft kommt es nicht darauf an, ob der einzelne Berufsträger selbst Vertragspartner des Mandanten ist.

Auch wenn das Mandat mit

  • der Kanzlei,
  • einer Partnerschaftsgesellschaft,
  • einer GmbH oder
  • einem anderen Berufsträger

besteht, kann der konkret mitwirkende Berufsträger selbst Verpflichteter nach dem GwG sein.

8. Aufwand der Pflichterfüllung ändert nichts am „Ob“

Der VGH München stellte außerdem klar:

Die Frage, wie aufwendig die Umsetzung der geldwäscherechtlichen Pflichten für einen angestellten Berufsträger ist, beeinflusst nicht die Frage, ob er überhaupt Verpflichteter ist.

Das Gesetz kann bei der konkreten Pflichterfüllung Differenzierungen zulassen.

Die Verpflichteteneigenschaft selbst wird dadurch aber nicht eingeschränkt.

9. Interne Sicherungsmaßnahmen bei angestellten Berufsträgern

Das GwG berücksichtigt ausdrücklich, dass Verpflichtete auch Angestellte sein können.

Bei bestimmten internen Sicherungsmaßnahmen können Pflichten auf Ebene des Unternehmens bzw. der Kanzlei erfüllt werden.

Das ändert aber nichts daran, dass der einzelne angestellte Berufsträger selbst Verpflichteter sein kann.

10. Mehrfachqualifizierte Berufsträger

Verfügt eine Person über mehrere Berufsqualifikationen, zum Beispiel

  • Rechtsanwalt und Steuerberater,
  • Wirtschaftsprüfer und Steuerberater,

ist nach dem bereitgestellten Beitrag grundsätzlich eine Registrierung ausreichend.

Die Registrierung sollte unter derjenigen Berufsqualifikation erfolgen, die der vorherrschenden Berufsausübung entspricht.

Praxischeck

Für Kanzleien und Berufsausübungsgesellschaften sollte geprüft werden:

1. Welche Personen sind Verpflichtete nach § 2 GwG? 2. Sind alle Berufsträger einzeln bei goAML Web registriert? 3. Gibt es angestellte Berufsträger? 4. Wirken angestellte Rechtsanwälte an Kataloggeschäften mit? 5. Gibt es mehrfachqualifizierte Berufsträger? 6. Ist dokumentiert, unter welcher Berufsqualifikation die Registrierung erfolgt? 7. Sind interne Zuständigkeiten für Verdachtsmeldungen und GwG-Pflichten klar geregelt?

Merksätze

goAML-Registrierung ist personenbezogen zu prüfen.

Die Registrierung der Kanzlei allein reicht nicht zwingend aus.

Auch angestellte Berufsträger können selbst Verpflichtete nach dem GwG sein.

Entscheidend ist die tatsächliche Mitwirkung an relevanten Tätigkeiten, nicht die gesellschaftsrechtliche Stellung.

Bei Rechtsanwälten ist der Begriff des Mitwirkens an Kataloggeschäften weit auszulegen.

Mehrfachqualifizierte Berufsträger benötigen nach dem Beitrag grundsätzlich nur eine Registrierung unter der vorherrschenden Berufsqualifikation.

Fazit

Die goAML-Registrierungspflicht betrifft nicht nur Kanzleien und selbständige Berufsträger.

Auch angestellte Berufsträger können persönlich Verpflichtete nach dem GwG sein.

Besonders deutlich wird dies bei Rechtsanwälten: Wer an einem Kataloggeschäft nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG mitwirkt, kann auch dann Verpflichteter sein, wenn er nur intern zuarbeitet und nicht selbst Mandatsvertragspartner ist.

Für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer ist die Verpflichteteneigenschaft nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 GwG ohnehin grundsätzlich angelegt.

Deshalb sollte jede Kanzlei prüfen, ob sämtliche verpflichteten Berufsträger individuell bei goAML Web registriert sind.