Fundstelle

§§ 2, 20 Abs. 5/6 UmwStG

Weitere Fundstelle zum Beitrag

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

1) Zeitpunkt / Rückwirkung - Steuerlich wirkt der Anteilstausch ab Übergang Nutzen und Lasten — keine Rückwirkung wie bei Verschmelzungen (§§ 2, 20 Abs. 5/6 UmwStG gelten nicht).

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§§ 2, 20 Abs. 5/6 UmwStG steht in steuerstoff für Weitere Fundstelle zum Beitrag und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Steuerlich wirkt der Anteilstausch ab Übergang Nutzen und Lasten — keine Rückwirkung wie bei Verschmelzungen (§§ 2, 20 Abs. 5/6 UmwStG gelten nicht).

Passende Wissensbeiträge

Automatisch aus der Steuerstoff-Wissensdatenbank abgeleitet – jeder Beitrag zitiert genau diese Fundstelle.

Zurück zum Lexikon