Gesetz

§ 1b Abs. 1 BetrAVG

Vorschrift im Betriebsrentengesetz (Abs. 1)

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Auf Basis der aktuell gültigen gesetzlichen Unverfallbarkeitsfrist von nur drei Jahren (§ 1b Abs. 1 BetrAVG) könne die Erdienensfrist ebenfalls nur drei Jahre betragen. 3. Ist trotz der Verkürzung der arbeitsrechtlichen Unverfallbarkeitsfristen für betriebliche Versorgungszusagen durch § 1b Abs. 1 S. 1 BetrAVG von fünf auf drei Jahre mit Wirkung ab dem 1.1.18 an einem relativen Erdienenszeitraum von zehn Jahren für beherrschende Gesellschafter festzuhalten?

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 1b Abs. 1 BetrAVG steht in steuerstoff für Vorschrift im Betriebsrentengesetz (Abs. 1) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Auf Basis der aktuell gültigen gesetzlichen Unverfallbarkeitsfrist von nur drei Jahren (§ 1b Abs. 1 BetrAVG) könne die Erdienensfrist ebenfalls nur drei Jahre betragen.

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