§ 199 Abs. 2 Satz 1 bis 3 AO
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Auszug aus Steuerstoff-Wissen
# 2. Zwischenbesprechungen nach § 199 Abs. 2 Satz 2 AO § 199 Abs. 2 AO verpflichtet den Prüfer bereits während der laufenden Außenprüfung, den Steuerpflichtigen über festgestellte Sachverhalte und deren mögliche steuerliche Auswirkungen zu informieren, soweit dadurch Zweck und Ablauf der Prüfung nicht beeinträchtigt werden.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 199 Abs. 2 Satz 1 bis 3 AO steht in steuerstoff für Weitere Fundstelle zum Beitrag und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- # 2. Zwischenbesprechungen nach § 199 Abs. 2 Satz 2 AO
- § 199 Abs. 2 Satz 2 AO gewährt keinen Anspruch darauf, dass die Finanzverwaltung eine entsprechende Vereinbarung abschließt.
- # 3. Rahmenvereinbarungen nach § 199 Abs. 2 Satz 3 AO
- Auch wenn § 199 AO keine ausdrückliche Formvorschrift enthält, wird aus § 57 VwVfG analog eine schriftliche Vereinbarung empfohlen bzw. als erforderlich angesehen.
- Nach der im Beitrag vertretenen Auffassung besteht daher kein Vetorecht des BZSt gegen eine Rahmenvereinbarung nach § 199 Abs. 2 Satz 3 AO.
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