§§ 199–203 BewG
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Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Der Wert wird grundsätzlich in folgender Reihenfolge ermittelt: - Börsenkurs bei börsennotierten Anteilen, - Ableitung aus Verkäufen unter fremden Dritten innerhalb eines Jahres vor dem Bewertungsstichtag, - anerkanntes, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr übliches Bewertungsverfahren, etwa IDW S 1, - vereinfachtes Ertragswertverfahren nach §§ 199–203 BewG.
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Worum geht es?
§§ 199–203 BewG steht in steuerstoff für Weitere Fundstelle zum Beitrag und wird in 3 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- vereinfachtes Ertragswertverfahren nach §§ 199–203 BewG.
- Wie wird der Unternehmenswert im vereinfachten Ertragswertverfahren nach dem BewG grundsätzlich ermittelt?
- Welche Vermögensbestandteile werden im vereinfachten Ertragswertverfahren typischerweise gesondert zum Ertragswert hinzugerechnet?
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- Wie wird der Unternehmenswert im vereinfachten Ertragswertverfahren nach dem BewG grundsätzlich ermittelt?ErbschaftsteuerBetriebsvermögensbewertung · schwer
- Welche Vermögensbestandteile werden im vereinfachten Ertragswertverfahren typischerweise gesondert zum Ertragswert hinzugerechnet?ErbschaftsteuerBetriebsvermögensbewertung · schwer