Fundstelle

§§ 199–203 BewG

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Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Der Wert wird grundsätzlich in folgender Reihenfolge ermittelt: - Börsenkurs bei börsennotierten Anteilen, - Ableitung aus Verkäufen unter fremden Dritten innerhalb eines Jahres vor dem Bewertungsstichtag, - anerkanntes, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr übliches Bewertungsverfahren, etwa IDW S 1, - vereinfachtes Ertragswertverfahren nach §§ 199–203 BewG.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§§ 199–203 BewG steht in steuerstoff für Weitere Fundstelle zum Beitrag und wird in 3 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • vereinfachtes Ertragswertverfahren nach §§ 199–203 BewG.
  • Wie wird der Unternehmenswert im vereinfachten Ertragswertverfahren nach dem BewG grundsätzlich ermittelt?
  • Welche Vermögensbestandteile werden im vereinfachten Ertragswertverfahren typischerweise gesondert zum Ertragswert hinzugerechnet?

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