Welche Vermögensbestandteile werden im vereinfachten Ertragswertverfahren typischerweise gesondert zum Ertragswert hinzugerechnet?
Betriebsvermögensbewertung · schwer
Welche Vermögensbestandteile werden im vereinfachten Ertragswertverfahren typischerweise gesondert zum Ertragswert hinzugerechnet?
Antwortmöglichkeiten 1. Nicht betriebsnotwendiges Vermögen, bestimmte Beteiligungen und junges Betriebsvermögen 2. Nur Kassenbestände unter 100 € 3. Ausschließlich das Stammkapital 4. Keine; der Ertragswert umfasst zwingend jedes Vermögen ohne Ausnahme
Richtige Antwort Nicht betriebsnotwendiges Vermögen, bestimmte Beteiligungen und junges Betriebsvermögen
Erklärung Nicht betriebsnotwendiges Vermögen, Beteiligungen an anderen Gesellschaften und bestimmtes junges Betriebsvermögen werden grundsätzlich gesondert mit dem gemeinen Wert berücksichtigt; die damit verbundenen Erträge und Aufwendungen sind im Jahresertrag zu korrigieren.
Rechtsgrundlage §§ 199–203 BewG