Gesetz

§ 197 Abs. 5 Satz 3 AO

Vorschrift im Abgabenordnung (Abs. 5, Satz 3)

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

§ 197 Abs. 5 AO enthält zusätzliche Regeln für den Beginn dieser Fünfjahresfrist. Erstreckt sich eine Außenprüfung auf mehrere Steuerbescheide, ist nach § 197 Abs. 5 Satz 3 AO grundsätzlich der Zeitpunkt des Wirksamwerdens des zuletzt ergangenen Steuerbescheids maßgeblich.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 197 Abs. 5 Satz 3 AO steht in steuerstoff für Vorschrift im Abgabenordnung (Abs. 5, Satz 3) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • § 197 Abs. 5 AO enthält zusätzliche Regeln für den Beginn dieser Fünfjahresfrist.
  • Erstreckt sich eine Außenprüfung auf mehrere Steuerbescheide, ist nach § 197 Abs. 5 Satz 3 AO grundsätzlich der Zeitpunkt des Wirksamwerdens des zuletzt ergangenen Steuerbescheids maßgeblich.
  • § 197 Abs. 5 AO verweist auf Steuererklärungen nach § 149 Abs. 3 AO.
  • Für diese Steuerarten greift der automatische Fristbeginn nach § 197 Abs. 5 AO nicht.
  • § 197 Abs. 5 Satz 2 AO führt praktisch dazu, dass sich die zur Verfügung stehende Prüfungszeit verkürzt, wenn die Finanzverwaltung die Prüfungsanordnung verspätet erlässt.

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