§ 197 Abs. 5 Satz 3 AO
Vorschrift im Abgabenordnung (Abs. 5, Satz 3)
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
§ 197 Abs. 5 AO enthält zusätzliche Regeln für den Beginn dieser Fünfjahresfrist. Erstreckt sich eine Außenprüfung auf mehrere Steuerbescheide, ist nach § 197 Abs. 5 Satz 3 AO grundsätzlich der Zeitpunkt des Wirksamwerdens des zuletzt ergangenen Steuerbescheids maßgeblich.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 197 Abs. 5 Satz 3 AO steht in steuerstoff für Vorschrift im Abgabenordnung (Abs. 5, Satz 3) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- § 197 Abs. 5 AO enthält zusätzliche Regeln für den Beginn dieser Fünfjahresfrist.
- Erstreckt sich eine Außenprüfung auf mehrere Steuerbescheide, ist nach § 197 Abs. 5 Satz 3 AO grundsätzlich der Zeitpunkt des Wirksamwerdens des zuletzt ergangenen Steuerbescheids maßgeblich.
- § 197 Abs. 5 AO verweist auf Steuererklärungen nach § 149 Abs. 3 AO.
- Für diese Steuerarten greift der automatische Fristbeginn nach § 197 Abs. 5 AO nicht.
- § 197 Abs. 5 Satz 2 AO führt praktisch dazu, dass sich die zur Verfügung stehende Prüfungszeit verkürzt, wenn die Finanzverwaltung die Prüfungsanordnung verspätet erlässt.
Passende Wissensbeiträge
Automatisch aus der Steuerstoff-Wissensdatenbank abgeleitet – jeder Beitrag zitiert genau diese Fundstelle.