Gesetz

§ 1960 Abs. 1 Satz 2 BGB

Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch (Abs. 1, Satz 2)

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Jeder Miterbe ist aufgrund seiner Erbquote an der Gemeinschaft beteiligt und damit Mitglied der Erbengemeinschaft. Die Erbquote ergibt sich bei der gesetzlichen Erbfolge aus dem Gesetz. So erben Kinder als Abkömmlinge erster Ordnung zu gleichen Teilen (§ 1924 Abs. 4 BGB). Besteht Unsicherheit über die Person der weiteren Miterben, kann ggf. die Einsetzung eines Nachlasspflegers beantragt werden (§ 1960 Abs. 1 Satz 2 BGB).

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 1960 Abs. 1 Satz 2 BGB steht in steuerstoff für Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch (Abs. 1, Satz 2) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Grundbegriffe, Entstehung, Beendigung und Fallstricke

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