§ 195 BGB
Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Da ein entstandener Pflichtteilsanspruch weitervererbt werden kann, z. B. von betagten Eltern, die zeitnah nach dem Kind versterben, können auf diesem Weg auch Geschwister mittelbar Pflichtteilsansprüche erwerben. Ein solcher Anspruch verjährt in drei Jahren (§ 195 BGB) nach Ende des Jahrs, in dem der Anspruch entstanden ist, jedoch nicht vor Kenntnis von anspruchsbegründenden Tatsachen (§ 199 BGB), d. h. von einem Erbfall und einer Enterbung.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 195 BGB steht in steuerstoff für Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Grundbegriffe, Entstehung, Beendigung und Fallstricke
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