§ 1940 BGB
Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Durch eine Auflage (§ 1940 BGB) verpflichtet der Erblasser den Erben oder Vermächtnisnehmer zu einem bestimmten Tun, Dulden oder Unterlassen, ohne dass der Begünstigte hierdurch einen klagbaren schuldrechtlichen Anspruch hierauf erhält.
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Worum geht es?
§ 1940 BGB steht in steuerstoff für Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Durch eine Auflage (§ 1940 BGB) verpflichtet der Erblasser den Erben oder Vermächtnisnehmer zu einem bestimmten Tun, Dulden oder Unterlassen, ohne dass der Begünstigte hierdurch einen klagbaren schuldrechtlichen Anspruch hierauf erhält.
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