Gesetz

§ 1940 BGB

Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Durch eine Auflage (§ 1940 BGB) verpflichtet der Erblasser den Erben oder Vermächtnisnehmer zu einem bestimmten Tun, Dulden oder Unterlassen, ohne dass der Begünstigte hierdurch einen klagbaren schuldrechtlichen Anspruch hierauf erhält.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 1940 BGB steht in steuerstoff für Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Durch eine Auflage (§ 1940 BGB) verpflichtet der Erblasser den Erben oder Vermächtnisnehmer zu einem bestimmten Tun, Dulden oder Unterlassen, ohne dass der Begünstigte hierdurch einen klagbaren schuldrechtlichen Anspruch hierauf erhält.

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