Fundstelle

§ 193 ff. AO

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Gesetzeswortlaut

§ 193 AO · Zulässigkeit einer Außenprüfung

amtlicher Text

Absatz 1

Eine Außenprüfung ist zulässig bei Steuerpflichtigen, die einen gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten, die freiberuflich tätig sind und bei Steuerpflichtigen im Sinne des § 147a.

Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · AO – Stand der bereitgestellten amtlichen Fassung 2026

Steuerstoff-Erklärung

Überblick zu den neuen kooperativen Instrumenten der Außenprüfung: Zwischenbesprechungen und Rahmenvereinbarungen nach § 199 Abs. 2 AO, Systemprüfung nach Art. 97 § 38 EGAO sowie erweiterte Vorlage-, Anzeige- und Berichtigungspflichten.

Worum geht es?

§ 193 ff. AO steht in steuerstoff für Weitere Fundstelle zum Beitrag und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Die Regeln für eine Stärkung der Kooperation in der Außenprüfung

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