Fundstelle

§§ 193, 200 und 200a AO

Weitere Fundstelle zum Beitrag

Gesetzeswortlaut

§ 193 AO · Zulässigkeit einer Außenprüfung

amtlicher Text

Absatz 1

Eine Außenprüfung ist zulässig bei Steuerpflichtigen, die einen gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten, die freiberuflich tätig sind und bei Steuerpflichtigen im Sinne des § 147a.

Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · AO – Stand der bereitgestellten amtlichen Fassung 2026

Steuerstoff-Erklärung

Praxisüberblick zu Auskünften, Unterlagen, Mitarbeiterbefragungen, privaten Konten, Berufsgeheimnissen, Betriebsbesichtigung sowie Zwangs- und Verzögerungsmaßnahmen in der Außenprüfung.

Worum geht es?

§§ 193, 200 und 200a AO steht in steuerstoff für Weitere Fundstelle zum Beitrag und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Unterkategorie: Betriebsprüfung und Außenprüfung

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