§§ 193, 200 und 200a AO
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Gesetzeswortlaut
§ 193 AO · Zulässigkeit einer Außenprüfung
Absatz 1
Eine Außenprüfung ist zulässig bei Steuerpflichtigen, die einen gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten, die freiberuflich tätig sind und bei Steuerpflichtigen im Sinne des § 147a.
Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · AO – Stand der bereitgestellten amtlichen Fassung 2026
Steuerstoff-Erklärung
Praxisüberblick zu Auskünften, Unterlagen, Mitarbeiterbefragungen, privaten Konten, Berufsgeheimnissen, Betriebsbesichtigung sowie Zwangs- und Verzögerungsmaßnahmen in der Außenprüfung.
Worum geht es?
§§ 193, 200 und 200a AO steht in steuerstoff für Weitere Fundstelle zum Beitrag und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Unterkategorie: Betriebsprüfung und Außenprüfung
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