Gesetz

§ 192 ZPO

Vorschrift im Zivilprozessordnung

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Zustellung und Vollziehung - Die einstweilige Verfügung muss für ihre Vollziehung ordnungsgemäß zugestellt werden. - Bei Zustellungen im Parteibetrieb sind die gesetzlichen Zustellungsvorschriften zu beachten; insbesondere erfolgt die Vermittlung grundsätzlich über den Gerichtsvollzieher (§ 192 ZPO). - Ein Zustellungsmangel kann nach § 189 ZPO geheilt werden, wenn das Dokument dem Zustellungsadressaten tatsächlich zugeht. - Die tatsächliche Kenntnis bzw. der nachgewiesene Zugang kann deshalb für die Vollstreckung einer einstweiligen Verfügung entscheidend sein.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 192 ZPO steht in steuerstoff für Vorschrift im Zivilprozessordnung und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Bei Zustellungen im Parteibetrieb sind die gesetzlichen Zustellungsvorschriften zu beachten; insbesondere erfolgt die Vermittlung grundsätzlich über den Gerichtsvollzieher (§ 192 ZPO).

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