§ 192 ZPO
Vorschrift im Zivilprozessordnung
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Zustellung und Vollziehung - Die einstweilige Verfügung muss für ihre Vollziehung ordnungsgemäß zugestellt werden. - Bei Zustellungen im Parteibetrieb sind die gesetzlichen Zustellungsvorschriften zu beachten; insbesondere erfolgt die Vermittlung grundsätzlich über den Gerichtsvollzieher (§ 192 ZPO). - Ein Zustellungsmangel kann nach § 189 ZPO geheilt werden, wenn das Dokument dem Zustellungsadressaten tatsächlich zugeht. - Die tatsächliche Kenntnis bzw. der nachgewiesene Zugang kann deshalb für die Vollstreckung einer einstweiligen Verfügung entscheidend sein.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 192 ZPO steht in steuerstoff für Vorschrift im Zivilprozessordnung und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Bei Zustellungen im Parteibetrieb sind die gesetzlichen Zustellungsvorschriften zu beachten; insbesondere erfolgt die Vermittlung grundsätzlich über den Gerichtsvollzieher (§ 192 ZPO).
Passende Wissensbeiträge
Automatisch aus der Steuerstoff-Wissensdatenbank abgeleitet – jeder Beitrag zitiert genau diese Fundstelle.