§ 19 FVG
Weitere Fundstelle zum Beitrag
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Das Bundeszentralamt für Steuern kann nach § 19 FVG an Außenprüfungen mitwirken.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 19 FVG steht in steuerstoff für Weitere Fundstelle zum Beitrag und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Das Bundeszentralamt für Steuern kann nach § 19 FVG an Außenprüfungen mitwirken.
Passende Wissensbeiträge
Automatisch aus der Steuerstoff-Wissensdatenbank abgeleitet – jeder Beitrag zitiert genau diese Fundstelle.