§ 19 Abs. 1 und 3 ErbStG
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Gesetzeswortlaut
§ 19 ErbStG · Steuersätze
Absatz 1
Die Erbschaftsteuer wird nach folgenden Prozentsätzen erhoben: bis einschließlich 75 000 Euro: Steuerklasse I 7 Prozent, II 15 Prozent, III 30 Prozent; bis 300 000 Euro: 11 Prozent, 20 Prozent, 30 Prozent; bis 600 000 Euro: 15 Prozent, 25 Prozent, 30 Prozent; bis 6 000 000 Euro: 19 Prozent, 30 Prozent, 30 Prozent; bis 13 000 000 Euro: 23 Prozent, 35 Prozent, 50 Prozent; bis 26 000 000 Euro: 27 Prozent, 40 Prozent, 50 Prozent; über 26 000 000 Euro: 30 Prozent, 43 Prozent, 50 Prozent.
Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · ErbStG – zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 22.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 192)
Steuerstoff-Erklärung
Steuerpflichtiger Erwerb × Steuersatz gemäß § 19 Abs. 1 ErbStG = Tarifliche Schenkungsteuer Anschließend ist zu prüfen: Kommt eine Herabsetzung der tariflichen Schenkungsteuer durch den Härteausgleich gemäß § 19 Abs. 3 ErbStG in Betracht?
Worum geht es?
§ 19 Abs. 1 und 3 ErbStG steht in steuerstoff für Weitere Fundstelle zum Beitrag und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Kommt eine Herabsetzung der tariflichen Schenkungsteuer durch den Härteausgleich gemäß § 19 Abs. 3 ErbStG in Betracht?
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