Gesetz

§ 18j UStG-E

Vorschrift im Umsatzsteuergesetz

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten nach § 20 UStG soll bei den besonderen Besteuerungsverfahren nach § 18i und § 18j UStG ausgeschlossen werden. Lieferungen von Gas, Elektrizität, Wärme und Kälte können derzeit nicht über den OSS nach § 18j UStG erklärt werden.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 18j UStG-E steht in steuerstoff für Vorschrift im Umsatzsteuergesetz und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten nach § 20 UStG soll bei den besonderen Besteuerungsverfahren nach § 18i und § 18j UStG ausgeschlossen werden.
  • Lieferungen von Gas, Elektrizität, Wärme und Kälte können derzeit nicht über den OSS nach § 18j UStG erklärt werden.

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