Gesetz

§ 18e UStG

Vorschrift im Umsatzsteuergesetz

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

4) Praxis-Dokumentation - Identitätsprüfung des Geschäftspartners (HR-Auszug, USt-IdNr.-Bestätigung qualifiziert nach § 18e UStG, Gewerbeanmeldung). - Plausibilitätsprüfung bei ungewöhnlichen Preisen, neuen Lieferanten, Bar-/Drittlandzahlungen, häufig wechselnden Vorlieferanten. - Belegnachweise (z. B. Gelangensbestätigung bei ig. Lieferungen, Ausfuhrnachweis).

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 18e UStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Umsatzsteuergesetz und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Identitätsprüfung des Geschäftspartners (HR-Auszug, USt-IdNr.-Bestätigung qualifiziert nach § 18e UStG, Gewerbeanmeldung).

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