§ 18e UStG
Vorschrift im Umsatzsteuergesetz
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
4) Praxis-Dokumentation - Identitätsprüfung des Geschäftspartners (HR-Auszug, USt-IdNr.-Bestätigung qualifiziert nach § 18e UStG, Gewerbeanmeldung). - Plausibilitätsprüfung bei ungewöhnlichen Preisen, neuen Lieferanten, Bar-/Drittlandzahlungen, häufig wechselnden Vorlieferanten. - Belegnachweise (z. B. Gelangensbestätigung bei ig. Lieferungen, Ausfuhrnachweis).
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 18e UStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Umsatzsteuergesetz und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Identitätsprüfung des Geschäftspartners (HR-Auszug, USt-IdNr.-Bestätigung qualifiziert nach § 18e UStG, Gewerbeanmeldung).
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