Gesetz

§ 189 Abs. 2 BewG

Vorschrift im Bewertungsgesetz (Abs. 2)

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Im Sachwertverfahren ist der Bodenwert nach § 189 Abs. 2 BewG als Wert des unbebauten Grundstücks zu ermitteln. Maßgeblich sind dabei die Grundsätze des § 179 BewG.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 189 Abs. 2 BewG steht in steuerstoff für Vorschrift im Bewertungsgesetz (Abs. 2) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Im Sachwertverfahren ist der Bodenwert nach § 189 Abs. 2 BewG als Wert des unbebauten Grundstücks zu ermitteln. Maßgeblich sind dabei die Grundsätze des § 179 BewG.

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