§ 189 Abs. 2 BewG
Vorschrift im Bewertungsgesetz (Abs. 2)
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Im Sachwertverfahren ist der Bodenwert nach § 189 Abs. 2 BewG als Wert des unbebauten Grundstücks zu ermitteln. Maßgeblich sind dabei die Grundsätze des § 179 BewG.
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Worum geht es?
§ 189 Abs. 2 BewG steht in steuerstoff für Vorschrift im Bewertungsgesetz (Abs. 2) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Im Sachwertverfahren ist der Bodenwert nach § 189 Abs. 2 BewG als Wert des unbebauten Grundstücks zu ermitteln. Maßgeblich sind dabei die Grundsätze des § 179 BewG.
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