§§ 187–188 BGB
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Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Für die Berechnung steuerlicher Fristen verweist § 108 Abs. 1 AO grundsätzlich auf die §§ 187 bis 193 BGB.
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Worum geht es?
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Praxisbedeutung
- Für die Berechnung steuerlicher Fristen verweist § 108 Abs. 1 AO grundsätzlich auf die §§ 187 bis 193 BGB.
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