Fundstelle

§§ 187–188 BGB

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Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Für die Berechnung steuerlicher Fristen verweist § 108 Abs. 1 AO grundsätzlich auf die §§ 187 bis 193 BGB.

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Worum geht es?

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Praxisbedeutung

  • Für die Berechnung steuerlicher Fristen verweist § 108 Abs. 1 AO grundsätzlich auf die §§ 187 bis 193 BGB.

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