§ 183 Abs. 3 Satz 1 AO
Vorschrift im Abgabenordnung (Abs. 3, Satz 1)
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Die KG erhob, vertreten durch eine WP-Gesellschaft, Mitte Dezember 2013 Einwendungen gegen die Prüferfeststellungen im BP-Bericht. In der Folgezeit erfolgte weiterer Schriftverkehr zwischen dem Prüfer und der WP-Gesellschaft. Nachdem E den Konzern verlassen hatte, erteilte die KG im Oktober 2015 einer Steuerberatungsgesellschaft (nachfolgend: T-Gesellschaft) eine Empfangsvollmacht und Ende November 2015 eine gemeinsame Empfangsvollmacht i. S. des § 183 AO für alle Verwaltungsakte sowie auch für die Feststellungsbeteiligten der KG im Verfahren über die einheitliche und gesonderte Feststellung. Im August 2018 wurde die T-Gesellschaft umgewandelt. Hierbei ging insbesondere der operative Geschäftsbetrieb der Steuerberatung auf eine Gesellschaft (nachfolgend: S-Gesellschaft) über. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren wurde in der Klage u. a. ausgeführt, die Änderungsbescheide hätten nicht de
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 183 Abs. 3 Satz 1 AO steht in steuerstoff für Vorschrift im Abgabenordnung (Abs. 3, Satz 1) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Urteil des FG Düsseldorf v. 29.4.2026 - 14 K 1177/22 F
Passende Wissensbeiträge
Automatisch aus der Steuerstoff-Wissensdatenbank abgeleitet – jeder Beitrag zitiert genau diese Fundstelle.