Gesetz

§ 1824 Abs. 1 Nr. 1 BGB

Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch (Abs. 1, Nr. 1)

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Sind die Eltern Miterben, ergeben sich spezielle Vertretungsverbote aufgrund der innewohnenden Interessenkollision (vgl. § 181 BGB), sodass es der Bestellung eines Pflegers bedarf (§ 1809 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dies gilt auch bei Rechtsgeschäften der Eltern mit Verwandten gerader Linie (§ 1629 Abs. 2 Satz 1, § 1824 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Auf diese Weise wird eine etwaige Erbauseinandersetzung erheblich verlangsamt oder im Fall von gerichtlichen Genehmigungsbedürfnissen (bspw. bei Verfügungen über Grundstücke) ggf. verhindert.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 1824 Abs. 1 Nr. 1 BGB steht in steuerstoff für Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch (Abs. 1, Nr. 1) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Grundbegriffe, Entstehung, Beendigung und Fallstricke

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