§ 1824 Abs. 1 Nr. 1 BGB
Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch (Abs. 1, Nr. 1)
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Sind die Eltern Miterben, ergeben sich spezielle Vertretungsverbote aufgrund der innewohnenden Interessenkollision (vgl. § 181 BGB), sodass es der Bestellung eines Pflegers bedarf (§ 1809 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dies gilt auch bei Rechtsgeschäften der Eltern mit Verwandten gerader Linie (§ 1629 Abs. 2 Satz 1, § 1824 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Auf diese Weise wird eine etwaige Erbauseinandersetzung erheblich verlangsamt oder im Fall von gerichtlichen Genehmigungsbedürfnissen (bspw. bei Verfügungen über Grundstücke) ggf. verhindert.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 1824 Abs. 1 Nr. 1 BGB steht in steuerstoff für Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch (Abs. 1, Nr. 1) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Grundbegriffe, Entstehung, Beendigung und Fallstricke
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