Fundstelle

§§ 18 bis 20 GrEStG

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Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Praxishinweis: Bei Share-Deals und Rückabwicklungen müssen die Anzeigevorschriften der §§ 18 bis 20 GrEStG von Anfang an mitgeprüft werden.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§§ 18 bis 20 GrEStG steht in steuerstoff für Weitere Fundstelle zum Beitrag und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Praxishinweis: Bei Share-Deals und Rückabwicklungen müssen die Anzeigevorschriften der §§ 18 bis 20 GrEStG von Anfang an mitgeprüft werden.

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