Gesetz

§§ 179 ff. AO

Vorschriften ab § 179 des Abgabenordnung

Gesetzeswortlaut

§ 179 AO · Feststellung von Besteuerungsgrundlagen

amtlicher Text

Absatz 1

Abweichend von § 157 Absatz 2 werden die Besteuerungsgrundlagen durch Feststellungsbescheid gesondert festgestellt, soweit dies in diesem Gesetz oder sonst in den Steuergesetzen bestimmt ist.

Absatz 2

Ein Feststellungsbescheid richtet sich gegen den Steuerpflichtigen, dem der Gegenstand der Feststellung bei der Besteuerung zuzurechnen ist. Die gesonderte Feststellung wird gegenüber mehreren Beteiligten einheitlich vorgenommen, wenn dies gesetzlich bestimmt ist oder der Gegenstand der Feststellung mehreren Personen zuzurechnen ist. Ist eine dieser Personen an dem Gegenstand der Feststellung nur über eine andere Person beteiligt, so kann insoweit eine besondere gesonderte Feststellung vorgenommen werden.

Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · AO – Stand der bereitgestellten amtlichen Fassung 2026

Steuerstoff-Erklärung

Kompaktwissen zur gesonderten Feststellung von Grundbesitzwerten, Bewertungsverfahren, Öffnungsklausel nach § 198 BewG sowie zur Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs und zum Versorgungsfreibetrag nach § 17 ErbStG.

Worum geht es?

§§ 179 ff. AO steht in steuerstoff für Vorschriften ab § 179 des Abgabenordnung und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer werden Grundbesitzwerte zum maßgeblichen Bewertungsstichtag gesondert festgestellt. Maßgeblich sind die tatsächlichen und wertmäßigen Verhältnisse am Besteuerungszeitpunkt.

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