Fundstelle

§§ 179, 180 AO

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Gesetzeswortlaut

§ 179 AO · Feststellung von Besteuerungsgrundlagen

amtlicher Text

Absatz 1

Abweichend von § 157 Absatz 2 werden die Besteuerungsgrundlagen durch Feststellungsbescheid gesondert festgestellt, soweit dies in diesem Gesetz oder sonst in den Steuergesetzen bestimmt ist.

Absatz 2

Ein Feststellungsbescheid richtet sich gegen den Steuerpflichtigen, dem der Gegenstand der Feststellung bei der Besteuerung zuzurechnen ist. Die gesonderte Feststellung wird gegenüber mehreren Beteiligten einheitlich vorgenommen, wenn dies gesetzlich bestimmt ist oder der Gegenstand der Feststellung mehreren Personen zuzurechnen ist. Ist eine dieser Personen an dem Gegenstand der Feststellung nur über eine andere Person beteiligt, so kann insoweit eine besondere gesonderte Feststellung vorgenommen werden.

Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · AO – Stand der bereitgestellten amtlichen Fassung 2026

Steuerstoff-Erklärung

Quellenhinweise: [1] § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. [2] §§ 179 und 180 AO. [3] § 35 EStG. [4] §§ 2 und 5 GewStG.

Worum geht es?

§§ 179, 180 AO steht in steuerstoff für Weitere Fundstelle zum Beitrag und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • den Sonderbetriebseinnahmen und Sonderbetriebsausgaben der Gesellschafter.

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