§§ 179, 180 AO
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Gesetzeswortlaut
§ 179 AO · Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
Absatz 1
Abweichend von § 157 Absatz 2 werden die Besteuerungsgrundlagen durch Feststellungsbescheid gesondert festgestellt, soweit dies in diesem Gesetz oder sonst in den Steuergesetzen bestimmt ist.
Absatz 2
Ein Feststellungsbescheid richtet sich gegen den Steuerpflichtigen, dem der Gegenstand der Feststellung bei der Besteuerung zuzurechnen ist. Die gesonderte Feststellung wird gegenüber mehreren Beteiligten einheitlich vorgenommen, wenn dies gesetzlich bestimmt ist oder der Gegenstand der Feststellung mehreren Personen zuzurechnen ist. Ist eine dieser Personen an dem Gegenstand der Feststellung nur über eine andere Person beteiligt, so kann insoweit eine besondere gesonderte Feststellung vorgenommen werden.
Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · AO – Stand der bereitgestellten amtlichen Fassung 2026
Steuerstoff-Erklärung
Quellenhinweise: [1] § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. [2] §§ 179 und 180 AO. [3] § 35 EStG. [4] §§ 2 und 5 GewStG.
Worum geht es?
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Praxisbedeutung
- den Sonderbetriebseinnahmen und Sonderbetriebsausgaben der Gesellschafter.
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