§§ 179, 180 Abs. 1 Nr. 2a, 182 Abs. 1 AO
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Gesetzeswortlaut
§ 179 AO · Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
Absatz 1
Abweichend von § 157 Absatz 2 werden die Besteuerungsgrundlagen durch Feststellungsbescheid gesondert festgestellt, soweit dies in diesem Gesetz oder sonst in den Steuergesetzen bestimmt ist.
Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · AO – Stand der bereitgestellten amtlichen Fassung 2026
Steuerstoff-Erklärung
Die Einkünfte werden auf der Ebene der Personengesellschaft lediglich einheitlich und gesondert festgestellt, auf die Gesellschafter verteilt und diesen im Rahmen ihrer jeweiligen persönlichen Einkommensbesteuerung zugerechnet, §§ 179, 180 Abs. 1 Nr. 2a, 182 Abs. 1 AO.
Worum geht es?
§§ 179, 180 Abs. 1 Nr. 2a, 182 Abs. 1 AO steht in steuerstoff für Weitere Fundstelle zum Beitrag und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Steuerliche Behandlung von Verlusten bei der Personengesellschaft
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