Gesetz

§ 1772 BGB

Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

12. Volljährigenadoption mit starker Wirkung Unter den besonderen Voraussetzungen des § 1772 BGB kann das Familiengericht bei einer Volljährigenadoption die Wirkungen einer Minderjährigenadoption anordnen. Dann gelten grundsätzlich die stärkeren familien- und erbrechtlichen Folgen der Minderjährigenadoption. Praxischeck - Welches rechtliche Verwandtschaftsverhältnis besteht tatsächlich? - Liegt nur eine Stiefkindbeziehung oder Einbenennung vor oder eine Adoption? - Handelt es sich um Minderjährigen- oder Volljährigenadoption? - Wurde bei einer Volljährigenadoption starke Wirkung nach § 1772 BGB angeordnet? - Wann wurde die Adoption ausgesprochen – sind Übergangsregeln relevant? - Welche Steuerklasse und welcher persönliche Freibetrag folgen daraus? - Ist der Erwerber minderjährig? - Können die Eltern wirksam vertreten oder besteht ein Interessenkonflikt? - Ist ein Ergänzungs- oder Zuwen

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 1772 BGB steht in steuerstoff für Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Bei der schwachen Erwachsenenadoption bleibt das Verwandtschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern bestehen.
  • Wurde bei einer Volljährigenadoption starke Wirkung nach § 1772 BGB angeordnet?

Passende Wissensbeiträge

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