Fundstelle

§§ 176 bis 179 BewG

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Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Unbebaute Grundstücke werden grundsätzlich nach den §§ 176 bis 179 BewG bewertet.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§§ 176 bis 179 BewG steht in steuerstoff für Weitere Fundstelle zum Beitrag und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Unbebaute Grundstücke werden grundsätzlich nach den §§ 176 bis 179 BewG bewertet.

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