§§ 176 bis 179 BewG
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Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Unbebaute Grundstücke werden grundsätzlich nach den §§ 176 bis 179 BewG bewertet.
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Worum geht es?
§§ 176 bis 179 BewG steht in steuerstoff für Weitere Fundstelle zum Beitrag und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Unbebaute Grundstücke werden grundsätzlich nach den §§ 176 bis 179 BewG bewertet.
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