Fundstelle

§ 175b Abs. 1 und 2 AO

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Auszug aus Steuerstoff-Wissen

2. § 175b Abs. 1 AO hilft nach Bestandskraft nicht § 175b Abs. 1 AO erlaubt eine Änderung, wenn nach § 93c AO übermittelte Daten bei der Steuerfestsetzung nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt wurden. Wie jede Korrekturvorschrift setzt die Norm aber voraus, dass der ursprüngliche Bescheid materiell-rechtlich fehlerhaft war.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 175b Abs. 1 und 2 AO steht in steuerstoff für Weitere Fundstelle zum Beitrag und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • § 175b Abs. 1 AO hilft nach Bestandskraft nicht
  • Merksatz: § 175b AO korrigiert fehlerhafte Drittdatenverarbeitung, schafft aber kein nachträgliches Wahlrecht nach Eintritt der Bestandskraft.
  • § 175b Abs. 2 AO scheiterte, weil die übermittelten Daten nicht unrichtig waren.
  • § 175b AO zuerst auf die materielle Fehlerhaftigkeit des Ursprungsbescheids prüfen.
  • Bei erst nachträglicher Wahlrechtsausübung: Bestandskraft prüfen; § 175b AO durchbricht sie nicht allein wegen der vorhandenen Drittdaten.

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