§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 AO
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Auszug aus Steuerstoff-Wissen
§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO griff nicht ein, weil die Drittdaten kein Grundlagenbescheid sind. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO griff nicht ein, weil die spätere Wahlrechtsausübung kein rückwirkendes Ereignis darstellt.
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Worum geht es?
§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 AO steht in steuerstoff für Weitere Fundstelle zum Beitrag und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO griff nicht ein, weil die Drittdaten kein Grundlagenbescheid sind.
- § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO griff nicht ein, weil die spätere Wahlrechtsausübung kein rückwirkendes Ereignis darstellt.
- Hilfsweise § 129, § 173 und § 175 AO prüfen – die bloße nachträgliche Wahlrechtsausübung erfüllt deren Voraussetzungen grundsätzlich nicht.
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