Fundstelle

§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 AO

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Auszug aus Steuerstoff-Wissen

§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO griff nicht ein, weil die Drittdaten kein Grundlagenbescheid sind. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO griff nicht ein, weil die spätere Wahlrechtsausübung kein rückwirkendes Ereignis darstellt.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 AO steht in steuerstoff für Weitere Fundstelle zum Beitrag und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO griff nicht ein, weil die Drittdaten kein Grundlagenbescheid sind.
  • § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO griff nicht ein, weil die spätere Wahlrechtsausübung kein rückwirkendes Ereignis darstellt.
  • Hilfsweise § 129, § 173 und § 175 AO prüfen – die bloße nachträgliche Wahlrechtsausübung erfüllt deren Voraussetzungen grundsätzlich nicht.

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