§ 174 Abs. 5 AO
Widerstreitende Steuerfestsetzungen (Abs. 5) — Abgabenordnung
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
4. § 174 AO – widerstreitende Steuerfestsetzungen § 174 AO korrigiert Fälle, in denen derselbe Sachverhalt in mehreren Bescheiden widersprüchlich oder mehrfach berücksichtigt wurde.
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Worum geht es?
§ 174 Abs. 5 AO steht in steuerstoff für Widerstreitende Steuerfestsetzungen (Abs. 5) — Abgabenordnung und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- § 174 AO – widerstreitende Steuerfestsetzungen
- § 174 AO korrigiert Fälle, in denen derselbe Sachverhalt in mehreren Bescheiden widersprüchlich oder mehrfach berücksichtigt wurde.
- § 174 Abs. 1 AO: derselbe Sachverhalt wurde mehrfach zuungunsten berücksichtigt.
- § 174 Abs. 2 AO: derselbe Sachverhalt wurde mehrfach zugunsten berücksichtigt.
- § 174 Abs. 3 AO: eine Festsetzung unterblieb aufgrund einer erkennbar irrigen Beurteilung.
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