Gesetz

§ 174 Abs. 5 AO

Widerstreitende Steuerfestsetzungen (Abs. 5) — Abgabenordnung

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

4. § 174 AO – widerstreitende Steuerfestsetzungen § 174 AO korrigiert Fälle, in denen derselbe Sachverhalt in mehreren Bescheiden widersprüchlich oder mehrfach berücksichtigt wurde.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 174 Abs. 5 AO steht in steuerstoff für Widerstreitende Steuerfestsetzungen (Abs. 5) — Abgabenordnung und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • § 174 AO – widerstreitende Steuerfestsetzungen
  • § 174 AO korrigiert Fälle, in denen derselbe Sachverhalt in mehreren Bescheiden widersprüchlich oder mehrfach berücksichtigt wurde.
  • § 174 Abs. 1 AO: derselbe Sachverhalt wurde mehrfach zuungunsten berücksichtigt.
  • § 174 Abs. 2 AO: derselbe Sachverhalt wurde mehrfach zugunsten berücksichtigt.
  • § 174 Abs. 3 AO: eine Festsetzung unterblieb aufgrund einer erkennbar irrigen Beurteilung.

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