§§ 172 ff. AO
Vorschriften ab § 172 des Abgabenordnung
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
- Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 AO, - vorläufiger Steuerfestsetzung nach § 165 AO, - Änderungsvorschriften nach §§ 172 ff. AO, - laufendem Einspruchsverfahren, - laufendem Klageverfahren.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§§ 172 ff. AO steht in steuerstoff für Vorschriften ab § 172 des Abgabenordnung und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- B. Korrektur der Steuerbilanz nach einer Betriebsprüfung und Abweichungen zur Handelsbilanz
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