Gesetz

§§ 172 ff. AO

Vorschriften ab § 172 des Abgabenordnung

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

- Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 AO, - vorläufiger Steuerfestsetzung nach § 165 AO, - Änderungsvorschriften nach §§ 172 ff. AO, - laufendem Einspruchsverfahren, - laufendem Klageverfahren.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§§ 172 ff. AO steht in steuerstoff für Vorschriften ab § 172 des Abgabenordnung und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • B. Korrektur der Steuerbilanz nach einer Betriebsprüfung und Abweichungen zur Handelsbilanz

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