Fundstelle

§ 170 Abs. 1 und Abs. 5 Nr. 1 AO

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Gesetzeswortlaut

§ 170 AO · Beginn der Festsetzungsfrist

amtlicher Text

Absatz 1

Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist.

Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · AO – Stand der bereitgestellten amtlichen Fassung 2026

Steuerstoff-Erklärung

Für den Beginn gilt jedoch eine wichtige Sonderregel: Nach § 170 Abs. 5 Nr. 1 AO beginnt die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Erwerber Kenntnis von seinem Erwerb erlangt hat.

Worum geht es?

§ 170 Abs. 1 und Abs. 5 Nr. 1 AO steht in steuerstoff für Weitere Fundstelle zum Beitrag und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Für den Beginn gilt jedoch eine wichtige Sonderregel: Nach § 170 Abs. 5 Nr. 1 AO beginnt die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Erwerber Kenntnis von seinem Erwerb erlangt hat.

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