§ 170 Abs. 1 und Abs. 5 Nr. 1 AO
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Gesetzeswortlaut
§ 170 AO · Beginn der Festsetzungsfrist
Absatz 1
Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist.
Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · AO – Stand der bereitgestellten amtlichen Fassung 2026
Steuerstoff-Erklärung
Für den Beginn gilt jedoch eine wichtige Sonderregel: Nach § 170 Abs. 5 Nr. 1 AO beginnt die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Erwerber Kenntnis von seinem Erwerb erlangt hat.
Worum geht es?
§ 170 Abs. 1 und Abs. 5 Nr. 1 AO steht in steuerstoff für Weitere Fundstelle zum Beitrag und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Für den Beginn gilt jedoch eine wichtige Sonderregel: Nach § 170 Abs. 5 Nr. 1 AO beginnt die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Erwerber Kenntnis von seinem Erwerb erlangt hat.
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