§ 169 VVG
Weitere Fundstelle zum Beitrag
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Für Kapitallebensversicherungen ist vor allem der Vertragsabschluss vor oder ab 2005 entscheidend. Neuverträge unterliegen grundsätzlich § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG; bei erfüllten Voraussetzungen kann nur die Hälfte des Unterschiedsbetrags steuerpflichtig sein.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 169 VVG steht in steuerstoff für Weitere Fundstelle zum Beitrag und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Altverträge: Abschluss vor dem 1.1.2005. Für sie gelten grundsätzlich die früheren Besteuerungsregeln fort; bei Erfüllung der damaligen Voraussetzungen können Erträge steuerfrei sein.
Passende Wissensbeiträge
Automatisch aus der Steuerstoff-Wissensdatenbank abgeleitet – jeder Beitrag zitiert genau diese Fundstelle.