Fundstelle

§ 169 Abs. 1 und 2 AO

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Gesetzeswortlaut

§ 169 AO · Festsetzungsfrist

amtlicher Text

Absatz 1

Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist 1. der Steuerbescheid a) im Fall des § 122 Absatz 2, 2a oder Absatz 5 den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder b) im Fall des § 122a zum Abruf bereitgestellt worden ist oder 2. bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.

Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · AO – Stand der bereitgestellten amtlichen Fassung 2026

Steuerstoff-Erklärung

Ist die Festsetzungsfrist bereits abgelaufen, darf der Steuerbescheid nach § 169 Abs. 1 Satz 1 AO grundsätzlich nicht mehr geändert werden.

Worum geht es?

§ 169 Abs. 1 und 2 AO steht in steuerstoff für Weitere Fundstelle zum Beitrag und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Ist die Festsetzungsfrist bereits abgelaufen, darf der Steuerbescheid nach § 169 Abs. 1 Satz 1 AO grundsätzlich nicht mehr geändert werden.

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