Gesetz

§ 168 Satz 2 AO

Vorschrift im Abgabenordnung (Satz 2)

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Steueranmeldungen sind gesondert zu betrachten: Eine Steueranmeldung steht nach § 168 AO grundsätzlich einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Führt die Steueranmeldung zu einer Herabsetzung der bisher zu entrichtenden Steuer oder zu einer Steuervergütung, gilt dies grundsätzlich erst mit Zustimmung der Finanzbehörde (§ 168 Satz 2 AO). - Gegen eine Steueranmeldung ist der Einspruch grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Eingang der Steueranmeldung bei der Finanzbehörde einzulegen. - In den Fällen des § 168 Satz 2 AO beginnt die Monatsfrist mit dem Bekanntwerden der Zustimmung der Finanzbehörde.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 168 Satz 2 AO steht in steuerstoff für Vorschrift im Abgabenordnung (Satz 2) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • In den Fällen des § 168 Satz 2 AO beginnt die Monatsfrist mit dem Bekanntwerden der Zustimmung der Finanzbehörde.

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