§ 1651l BGB
Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Nach der Rechtsprechung des III. Senats des BFH war die Steuerermäßigung nach § 33a Abs. 1 EStG bereits zu gewähren, wenn der Unterhaltsempfänger dem Grunde nach gesetzlich unterhaltsberechtigt war. Lagen auch die übrigen Voraussetzungen des § 33a Abs. 1 EStG vor, so wurde die Unterhaltsbedürftigkeit typisierend unterstellt (BFH, Urteil v. 18.5.2006 - III R 26/05, BStBl 2007 II S. 108). Der inzwischen für die außergewöhnlichen Belastungen allein zuständige VI. Senat des BFH hat diese typisierende Betrachtung verworfen und gefordert, die Unterhaltsbedürftigkeit konkret zu bestimmen (BFH, Urteil v. 5.5.2010 - VI R 29/09, BStBl 2011 II S. 116, und v. 30.6.2010 - VI R 35/09, BStBl 2011 II S. 267). Nach dieser, dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entsprechenden, konkreten Betrachtungsweise sind daher die zivilrechtlichen Voraussetzungen des Unterhaltsans
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 1651l BGB steht in steuerstoff für Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Grundlagen und aktuelle Entwicklungen vor dem Hintergrund zweier neuer BMF-Schreiben
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